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ZB 2008 15

Leib und Leben

Graubünden · 2008-06-18 · Deutsch GR
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Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Einzelarbeitsvertrag

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Die Kosten des Bezirksgerichtes W. von CHF 6'300.90 (Gerichtsge- bühren CHF 5'000.00, Schreibgebühren CHF 707.00, Bargebühren CHF 413.90, Streitwertzuschlag CHF 180.00) gehen zu Lasten der Ge- richtskasse. Z. hat Y. ausseramtlich mit CHF 3'602.45 (inkl. Barauslagen und 7.6% MWST) zu entschädigen.

E. 3 (Aufforderung an Parteivertreter der Klägerin zur Einreichung der Hono- rarnote).

E. 4 2. a)

Im konkreten Fall stellt sich zunächst die Frage, ob auf die Be-

schwerde überhaupt eingetreten werden kann. Gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO greift

der Kantonsgerichtsausschuss auf die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung nur

ein, wenn der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfah-

ren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage we-

sentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind

für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von

Beweisvorschriften zustande gekommen oder erwiesen sich als willkürlich (Art. 235

Abs. 2 ZPO). Auf offensichtlichem Versehen beruhende Feststellungen sind von

Amtes wegen zu berichtigen. Die Beschwerdeinstanz prüft die Beweiswürdigung

nur dann auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit, wenn eine offensichtlich unhaltbare

Wertung des Beweismaterials vorgenommen wurde, die sich mit sachlichen Grün-

den nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Die Kognitionsbefugnis der

Beschwerdeinstanz ist somit eingeschränkt, und es werden im Beschwerdeverfah-

ren nur willkürlich festgestellte Tatsachen korrigiert.

b)

Die Beschwerdeführerin beanstandet, im angefochtenen Urteil fehle

der unmittelbare Beweis dafür, dass sie den Ausdruck „Sklavin“ verwendet und ih-

ren Vorgesetzten als „Sklaventreiber“ bezeichnet habe. Zur Begründung führt sie

aus, den vom Beschwerdegegner aufgerufenen Zeugen sei das Zeugenfragethema

zugestellt worden. Auch seien nicht, wie von ihr beantragt, alle am Abend des 25.

Mai 2007 anwesenden Mitarbeitenden als Zeugen befragt worden. Weder im Pro-

tokoll der fraglichen Abendsitzung noch in der schriftlichen Kündigungsbestätigung

vom 29. Mai 2007 sei der Ausdruck „Sklaventreiber“ erwähnt.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legt entgegen seiner Rüge-

und Substantiierungspflicht in der Beschwerdeschrift nicht dar, dass und inwiefern

die Beweiswürdigung der Vorinstanz unhaltbar ist bzw. deren Tatsachenfeststellun-

gen willkürlich sind. Stattdessen übt er bloss appellatorische Kritik an der Beweis-

würdigung der Vorinstanz. Diesem Vorwurf war er im Übrigen bereits in dem von

ihm zitierten Verfahren ZB 06 20 ausgesetzt. Formell könnte auf die Beschwerde

somit nicht eingetreten werden. Tritt der Kantonsgerichtsausschuss dennoch darauf

ein, so nur deshalb, weil sich die Beschwerde, wie sich nachfolgend zeigen wird,

auch materiell-rechtlich als offensichtlich unbegründet erweist.

3. a)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die fragliche Samstagsarbeit

sei zu kurzfristig angeordnet worden. Es handle sich dabei um eine reine Machtde-

monstration seitens des Arbeitgebers. Die Beschwerdeführerin sei berechtigt gewe-

sen, sich zu wehren.

E. 5 Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Vielmehr ist festzuhalten, dass

die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Teamsitzung vom 30. März 2007 auf

die arbeitsvertraglich vorgesehenen Arbeitseinsätze an acht bis zehn Samstagen

nach Ostern bis in den Juni hinein (act. IV/2) hingewiesen worden war (act. IV/3).

Folglich kam der für den Samstag 26. Mai 2007 vorgesehene Arbeitseinsatz, ent-

gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht vollkommen unerwartet. Im

Gegenteil, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem

Zeitpunkt erst an drei Samstagen für Reinigungsarbeiten eingesetzt worden war

(act. III/3), musste sie mit einem entsprechenden Arbeitsaufgebot geradezu rech-

nen. Ihr Vorbringen, das am Vorabend erfolgte Aufgebot sei zu viel zu kurzfristig

erfolgt, geht daher ins Leere. Offensichtlich hatte die Beschwerdeführerin an jenem

Samstag auch nichts Dringendes vor. Jedenfalls machte sie zu keinem Zeitpunkt

konkrete Gründe geltend, die einem betreffenden Arbeitseinsatz entgegenstanden

und mithin ihre Arbeitsverweigerung entschuldigten. In der Beschwerdeschrift be-

hauptet die Beschwerdeführerin zwar, am 26. Mai 2007 bereits anderweitig „dispo-

niert“ zu haben. Es wird darin indessen nicht substantiiert dargelegt und nachge-

wiesen, inwiefern sie am betreffenden Samstag tatsächlich verhindert war, den an-

geordneten Arbeitseinsatz zu leisten. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführe-

rin trotz der entsprechenden Aufforderung durch ihren Vorgesetzten ihrer Arbeits-

pflicht ohne entschuldbare Gründe nicht nachgekommen ist. Demzufolge ist eine

schuldhafte Arbeitsverweigerung ohne weiteres ausgewiesen.

b)

Sodann stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, bei der

Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner anlässlich der

Teamsitzung am Abend des 25. Mai 2007 seien keine Schimpfworte gefallen. Ins-

besondere bestreitet sie, die Ausdrücke „Sklavin“ und „Sklaventreiber“ verwendet

zu haben.

Wie jedoch dem Protokoll der Teamsitzung vom 25. Mai 2007 entnommen

werden kann, ist es im Zusammenhang mit den obligatorischen samstäglichen Rei-

nigungsarbeiten zu einer heftigen und teilweise sehr unanständigen Diskussion zwi-

schen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner gekommen. Überdies

ist im Protokoll die fristlose Entlassung erwähnt; ein Vorgesetzter müsse sich einen

derart respektlosen Ton und Beleidigungen einer Mitarbeiterin in Gegenwart ande-

rer Mitarbeiterinnen nicht gefallen lassen (act. IV/12). Hinweise auf eine entspre-

chende Auseinandersetzung sind zudem in sämtlichen Zeugeneinvernahmeproto-

kollen enthalten (vgl. act. VI/1-5). Alle Zeugen haben übereinstimmend angegeben,

dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Ausdrücke vor versammelter Runde

geäussert habe. Wohl trifft es, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht,

E. 6 zu, dass der Ausdruck „Sklaventreiber“, in der schriftlichen Kündigungsbestätigung

vom 29. Mai 2007 (act. IV/4) nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Aus diesem Umstand

kann die Beschwerdeführerin indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die ge-

nannten Hinweise im Teamsitzungs-Protokoll und die Zeugenaussagen genügen

als Nachweis dafür, dass dieser Ausdruck tatsächlich gefallen ist.

4.

Erhebt die Beschwerdeführerin die Rüge einer fehlerhaften Beweis-

würdigung durch die Vorinstanz, ist sie nicht zu hören. Bei diesem Vorwurf handelt

es sich um blosse Provokation, sind doch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich,

die einen solchen Schluss erlaubten. In diesem Zusammenhang ist vielmehr darauf

hinzuweisen, dass die Vorinstanz sowohl die Zustellung des Zeugenfragethemas

als auch die persönliche Nähe einzelner Zeugen zum Arbeitgeber berücksichtigt

hat. Somit hat eine kritische Würdigung bzw. Gewichtung des Beweismaterials sei-

tens der Vorinstanz stattgefunden. Für die Bewertung der einzelnen erhobenen Be-

weismittel gilt im Zivilprozess der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da die

Zeugenaussagen klar sowie widerspruchsfrei sind und im Wesentlichen überein-

stimmen, ist nichts dagegen einzuwenden, vollumfänglich darauf abzustellen. An-

gesichts dieser inhaltlichen Übereinstimmung der einvernommenen Zeuginnen erü-

brigte es sich auch, weitere Zeugenbefragungen durchzuführen. Eine Verletzung

von Beweisvorschriften und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung seitens der

Vorinstanz sind in keiner Weise ersichtlich. Damit steht fest, dass die vorinstanzlich

getroffenen Tatsachenfeststellungen für die Beschwerdeinstanz verbindlich sind.

5.

Zu beurteilen bleibt die umstrittene Frage, ob die erfolgte fristlose

Kündigung gerechtfertigt ist. Der Beschwerdegegner stützt seine Kündigung auf die

Vorkommnisse vom 25. Mai 2007, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Team-

sitzung grundlos die ihr zugewiesene Arbeit verweigerte und ihn in Gegenwart des

versammelten Teams beschimpfte. Die Beschwerdeführerin trägt diesbezüglich vor,

die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei vorliegend nicht gerechtfertigt,

könne ihr doch keine schwere Verfehlung angelastet werden. Die Vorkommnisse

am Abend des 25. Mai 2007 hätten lediglich eine Verwarnung seitens des Be-

schwerdegegners zur Folge haben können.

Die Vorinstanz hat die Gesetzesbestimmungen betreffend die ausserordent-

liche Kündigung und die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung um-

fassend und zutreffend dargelegt. Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte

sorgfältig erörtert und gewichtet. Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen

Gegebenheiten hat sie ausführlich dargelegt. Es kann daher anstelle von Wieder-

holungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen

E. 7 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 343 Abs. 2 und 3 OR, wonach den Parteien bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine gerichtlichen Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, grund- sätzlich von der Gerichtskasse zu tragen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die Beschwerdeführerin jedoch verpflichtet, den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner aus- sergerichtlich für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Vorliegend erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000.00 als angemessen.

E. 8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
  3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner ausserge- richtlich für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 inklusive Mehrwert- steuer zu entschädigen.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende arbeitsrechtliche Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Juni 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 15 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Rusch —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der Z., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Vic- tor Benovici, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts W. vom 18. Januar 2008, mitgeteilt am 16. April 2008, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Y., Beklagter und Beschwer- degegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Postfach 101, Bahn- hofstrasse 7, 7001 Chur, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

2 A. Z. und Y., Inhaber einer Reinigungs- und Hauswartungsfirma, schlos- sen am 12. Februar 2007 einen Teilzeit-Arbeitsvertrag, mit welchem Z. ab dem 5. Februar 2007 als Raumpflegerin zu einem Bruttolohn von Fr. 20.00 pro Stunde an- gestellt wurde. Das Arbeitsverhältnis wurde für eine unbestimmte Dauer begründet und war nach Ablauf der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen je- weils auf Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Mona- ten kündbar. Im Zusammenhang mit der Arbeitszeitenregelung wurde vertraglich vereinbart, dass über die gewöhnliche Arbeitszeit hinaus acht bis zehn Mal pro Jahr an Samstagen gearbeitet werden müsse. B. Y. beendete das Arbeitsverhältnis am 25. Mai 2007 fristlos. Mit Ver- mittlungsbegehren vom 13. Juni 2007 machte Z. beim Kreispräsidenten X. als Ver- mittler eine Forderungsklage über Fr. 9‘390.00 aus Arbeitsvertrag wegen unge- rechtfertigter Kündigung anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung wurde am 12. Juli 2007 der Leitschein mit den klägerischen Rechtsbegehren aus- gestellt, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 9‘390.00 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Diese Klage wurde mit Prozesseingabe vom 19. Juli 2007 an das Bezirksgericht W. prosequiert, wobei eine herabgesetzte Entschädigung im Umfang von fünf Monatslöhnen, d.h. ein Betrag von Fr. 5‘868.75 geltend gemacht wurde. Mit Prozessantwort vom 13. August 2007 beantragte Y. die kostenfällige Abweisung der Klage. C. Mit Entscheid vom 18. Januar 2008, mitgeteilt am 16. April 2008, er- kannte das Bezirksgericht W. wie folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtes W. von CHF 6'300.90 (Gerichtsge- bühren CHF 5'000.00, Schreibgebühren CHF 707.00, Bargebühren CHF 413.90, Streitwertzuschlag CHF 180.00) gehen zu Lasten der Ge- richtskasse. Z. hat Y. ausseramtlich mit CHF 3'602.45 (inkl. Barauslagen und 7.6% MWST) zu entschädigen. 3. (Aufforderung an Parteivertreter der Klägerin zur Einreichung der Hono- rarnote). 4. (Mitteilung).“ D. Dagegen erhob Z. am 7. Mai 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Ur- teils. Sodann sei Y. zu verpflichten, die Forderung von Fr. 5'868.75 anzuerkennen und zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Y.. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, es sei nicht erwie- sen, dass Z. gegenüber Y. die Ausdrücke "Sklavin" und "Sklaventreiber" verwendet

3 habe. Selbst wenn jedoch diese Ausdrücke gefallen seien, sei die fristlose Kündi- gung ohne vorangehende Verwarnung ungerechtfertigt. E. In der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2008 beantragte Y. die Abwei- sung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Z.. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe weder bei der Be- weiswürdigung Beweisvorschriften verletzt noch den Sachverhalt willkürlich festge- stellt, weshalb die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für die Beschwerdein- stanz bindend sei. Die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene Beschimpfung ihres Vorgesetzten vor versammeltem Team rechtfertige für sich allein eine fristlose Entlassung, sei doch dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien voll- umfänglich zerstört worden. Hinzu komme die unberechtigte Arbeitsverweigerung der Beschwerdeführerin ebenfalls vor allen Anwesenden. Das Bezirksgericht W. verzichtete mit Schreiben vom 21. Mai 2008 auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeschriften und die Erwä- gungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 232 der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Be- schwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile und prozesserledi- gende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Be- zirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Berufung an das Kantonsgericht kann ergriffen werden gegen Sachteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 ZPO (Art. 218 Abs. 1 ZPO). Be- rufungsfähig sind somit vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrage von über Fr. 8‘000.00 oder nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Demnach ist das vorlie- gende Urteil des Bezirksgerichts W. mit einem Streitwert von unter Fr. 8‘000.00 nicht berufungsfähig, weshalb dagegen Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO geführt wer- den kann. Diese ist schriftlich innert 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Darin ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 ZPO).

4

2. a) Im konkreten Fall stellt sich zunächst die Frage, ob auf die Be- schwerde überhaupt eingetreten werden kann. Gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO greift der Kantonsgerichtsausschuss auf die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung nur ein, wenn der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfah- ren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage we- sentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen oder erwiesen sich als willkürlich (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Auf offensichtlichem Versehen beruhende Feststellungen sind von Amtes wegen zu berichtigen. Die Beschwerdeinstanz prüft die Beweiswürdigung nur dann auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit, wenn eine offensichtlich unhaltbare Wertung des Beweismaterials vorgenommen wurde, die sich mit sachlichen Grün- den nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Die Kognitionsbefugnis der Beschwerdeinstanz ist somit eingeschränkt, und es werden im Beschwerdeverfah- ren nur willkürlich festgestellte Tatsachen korrigiert. b) Die Beschwerdeführerin beanstandet, im angefochtenen Urteil fehle der unmittelbare Beweis dafür, dass sie den Ausdruck „Sklavin“ verwendet und ih- ren Vorgesetzten als „Sklaventreiber“ bezeichnet habe. Zur Begründung führt sie aus, den vom Beschwerdegegner aufgerufenen Zeugen sei das Zeugenfragethema zugestellt worden. Auch seien nicht, wie von ihr beantragt, alle am Abend des 25. Mai 2007 anwesenden Mitarbeitenden als Zeugen befragt worden. Weder im Pro- tokoll der fraglichen Abendsitzung noch in der schriftlichen Kündigungsbestätigung vom 29. Mai 2007 sei der Ausdruck „Sklaventreiber“ erwähnt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legt entgegen seiner Rüge- und Substantiierungspflicht in der Beschwerdeschrift nicht dar, dass und inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz unhaltbar ist bzw. deren Tatsachenfeststellun- gen willkürlich sind. Stattdessen übt er bloss appellatorische Kritik an der Beweis- würdigung der Vorinstanz. Diesem Vorwurf war er im Übrigen bereits in dem von ihm zitierten Verfahren ZB 06 20 ausgesetzt. Formell könnte auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden. Tritt der Kantonsgerichtsausschuss dennoch darauf ein, so nur deshalb, weil sich die Beschwerde, wie sich nachfolgend zeigen wird, auch materiell-rechtlich als offensichtlich unbegründet erweist.

3. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die fragliche Samstagsarbeit sei zu kurzfristig angeordnet worden. Es handle sich dabei um eine reine Machtde- monstration seitens des Arbeitgebers. Die Beschwerdeführerin sei berechtigt gewe- sen, sich zu wehren.

5 Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Teamsitzung vom 30. März 2007 auf die arbeitsvertraglich vorgesehenen Arbeitseinsätze an acht bis zehn Samstagen nach Ostern bis in den Juni hinein (act. IV/2) hingewiesen worden war (act. IV/3). Folglich kam der für den Samstag 26. Mai 2007 vorgesehene Arbeitseinsatz, ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht vollkommen unerwartet. Im Gegenteil, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt erst an drei Samstagen für Reinigungsarbeiten eingesetzt worden war (act. III/3), musste sie mit einem entsprechenden Arbeitsaufgebot geradezu rech- nen. Ihr Vorbringen, das am Vorabend erfolgte Aufgebot sei zu viel zu kurzfristig erfolgt, geht daher ins Leere. Offensichtlich hatte die Beschwerdeführerin an jenem Samstag auch nichts Dringendes vor. Jedenfalls machte sie zu keinem Zeitpunkt konkrete Gründe geltend, die einem betreffenden Arbeitseinsatz entgegenstanden und mithin ihre Arbeitsverweigerung entschuldigten. In der Beschwerdeschrift be- hauptet die Beschwerdeführerin zwar, am 26. Mai 2007 bereits anderweitig „dispo- niert“ zu haben. Es wird darin indessen nicht substantiiert dargelegt und nachge- wiesen, inwiefern sie am betreffenden Samstag tatsächlich verhindert war, den an- geordneten Arbeitseinsatz zu leisten. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführe- rin trotz der entsprechenden Aufforderung durch ihren Vorgesetzten ihrer Arbeits- pflicht ohne entschuldbare Gründe nicht nachgekommen ist. Demzufolge ist eine schuldhafte Arbeitsverweigerung ohne weiteres ausgewiesen. b) Sodann stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, bei der Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner anlässlich der Teamsitzung am Abend des 25. Mai 2007 seien keine Schimpfworte gefallen. Ins- besondere bestreitet sie, die Ausdrücke „Sklavin“ und „Sklaventreiber“ verwendet zu haben. Wie jedoch dem Protokoll der Teamsitzung vom 25. Mai 2007 entnommen werden kann, ist es im Zusammenhang mit den obligatorischen samstäglichen Rei- nigungsarbeiten zu einer heftigen und teilweise sehr unanständigen Diskussion zwi- schen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner gekommen. Überdies ist im Protokoll die fristlose Entlassung erwähnt; ein Vorgesetzter müsse sich einen derart respektlosen Ton und Beleidigungen einer Mitarbeiterin in Gegenwart ande- rer Mitarbeiterinnen nicht gefallen lassen (act. IV/12). Hinweise auf eine entspre- chende Auseinandersetzung sind zudem in sämtlichen Zeugeneinvernahmeproto- kollen enthalten (vgl. act. VI/1-5). Alle Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Ausdrücke vor versammelter Runde geäussert habe. Wohl trifft es, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht,

6 zu, dass der Ausdruck „Sklaventreiber“, in der schriftlichen Kündigungsbestätigung vom 29. Mai 2007 (act. IV/4) nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Aus diesem Umstand kann die Beschwerdeführerin indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die ge- nannten Hinweise im Teamsitzungs-Protokoll und die Zeugenaussagen genügen als Nachweis dafür, dass dieser Ausdruck tatsächlich gefallen ist. 4. Erhebt die Beschwerdeführerin die Rüge einer fehlerhaften Beweis- würdigung durch die Vorinstanz, ist sie nicht zu hören. Bei diesem Vorwurf handelt es sich um blosse Provokation, sind doch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die einen solchen Schluss erlaubten. In diesem Zusammenhang ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sowohl die Zustellung des Zeugenfragethemas als auch die persönliche Nähe einzelner Zeugen zum Arbeitgeber berücksichtigt hat. Somit hat eine kritische Würdigung bzw. Gewichtung des Beweismaterials sei- tens der Vorinstanz stattgefunden. Für die Bewertung der einzelnen erhobenen Be- weismittel gilt im Zivilprozess der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da die Zeugenaussagen klar sowie widerspruchsfrei sind und im Wesentlichen überein- stimmen, ist nichts dagegen einzuwenden, vollumfänglich darauf abzustellen. An- gesichts dieser inhaltlichen Übereinstimmung der einvernommenen Zeuginnen erü- brigte es sich auch, weitere Zeugenbefragungen durchzuführen. Eine Verletzung von Beweisvorschriften und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz sind in keiner Weise ersichtlich. Damit steht fest, dass die vorinstanzlich getroffenen Tatsachenfeststellungen für die Beschwerdeinstanz verbindlich sind. 5. Zu beurteilen bleibt die umstrittene Frage, ob die erfolgte fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Der Beschwerdegegner stützt seine Kündigung auf die Vorkommnisse vom 25. Mai 2007, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Team- sitzung grundlos die ihr zugewiesene Arbeit verweigerte und ihn in Gegenwart des versammelten Teams beschimpfte. Die Beschwerdeführerin trägt diesbezüglich vor, die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei vorliegend nicht gerechtfertigt, könne ihr doch keine schwere Verfehlung angelastet werden. Die Vorkommnisse am Abend des 25. Mai 2007 hätten lediglich eine Verwarnung seitens des Be- schwerdegegners zur Folge haben können. Die Vorinstanz hat die Gesetzesbestimmungen betreffend die ausserordent- liche Kündigung und die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung um- fassend und zutreffend dargelegt. Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte sorgfältig erörtert und gewichtet. Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat sie ausführlich dargelegt. Es kann daher anstelle von Wieder- holungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen

7 werden (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO in analoger Anwendung). Wie die Vorinstanz zu Recht schlussfolgert, vermag im vorliegenden Fall allein das Zusammentreffen die- ser beiden Vorfälle in derselben Begegnung – die Arbeitsverweigerung der Be- schwerdeführerin ohne jegliche Begründung und die vor den versammelten Mitar- beitenden ausgesprochene Beleidigung gegenüber dem Arbeitgeber – eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (vgl. Portmann, Basler Kommentar zum Schweizeri- schen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, N 3 zu Art. 337 OR). Ob jeder dieser Vorfälle für sich allein einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 des Obligationenrechts (OR; SR 220) für eine ausserordentliche Kün- digung darstellt, kann unter den gegebenen Umständen daher offen gelassen wer- den. In ihrer Kombination waren sie auf jeden Fall geeignet, das Vertrauensverhält- nis zwischen den Parteien vollumfänglich und unwiderrufbar zu zerstören. Die frist- lose Kündigung ohne vorgängige Verwarnung war vorliegend gerechtfertigt. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz weder Beweisvorschriften verletzt noch den Sachverhalt willkürlich festgelegt, noch diesen rechtlich unzutreffend gewürdigt hat. Da die vom Beschwerdegegner ausge- sprochene fristlose Kündigung nach dem vorstehend Gesagten nicht zu beanstan- den ist, erübrigt sich die Frage nach der Ausrichtung einer allfälligen Entschädigung an die Beschwerdeführerin gemäss Art. 336a OR. Die Beschwerde ist somit, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, in allen Punkten als offensichtlich un- begründet abzuweisen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 343 Abs. 2 und 3 OR, wonach den Parteien bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine gerichtlichen Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, grund- sätzlich von der Gerichtskasse zu tragen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die Beschwerdeführerin jedoch verpflichtet, den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner aus- sergerichtlich für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Vorliegend erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000.00 als angemessen.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner ausserge- richtlich für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 inklusive Mehrwert- steuer zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende arbeitsrechtliche Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: